Allgemeine Geschäftsbedingungen Noplex, Inh. Oliver Torka
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Herrn Oliver Torka, Inhaber von Noplex, Sanddornweg 8, 63811 Stockstadt am Main (nachfolgend: Noplex) und seinen Kunden (nachfolgend:
Kunde).
(2) Für einzelne der nachfolgenden Regelungen wird unterschieden, ob der Kunde ein Verbraucher im Sinne von §13 BGB oder ein Unternehmer im Sinne von §14 BGB ist. Bei Regelungen, die für Verbraucher und Unternehmer unterschiedlich sind, wird im
Text zwischen Verbrauchern (§13 BGB) und Unternehmern (§14 BGB) unterschieden. Bezieht sich der Text ausschließlich auf „Kunde“, gilt die Regelung sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Noplex ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages, Subunternehmer
(1) Eine schriftliche oder telefonische Bestellung wird von Noplex als Angebot gemäß § 145 BGB angesehen, welches innerhalb von zwei Wochen angenommen werden kannkann. Die Annahme durch Noplex kann in Textform, mündlich oder durch Ausführung der Arbeiten erfolgen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Noplex und Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Noplex vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Noplex ist berechtigt zur Erbringung seiner vertraglichen Leistungen Subunternehmer zu beauftragen. Hierbei werden die Interessen des Kunden ausreichend berücksichtigt.
§ 3 Pflichten der Parteien
(1) Noplex führt die Schädlingsbekämpfung und -überwachung professionell und sach- und fachgerecht, unter Berücksichtigung der aktuellen und einschlägigen Rechtsvorschriften durch.
(2) Kommt es bei der Durchführung des Auftrags zu unvorhersehbaren Schwierigkeiten ist Noplex berechtigt die Schädlingsbekämpfung abzubrechen. Die bis dahin erbrachte Leistung ist vom Kunden zu vergüten, außer die Umstände waren auch für ihn nicht vorhersehbar.
(3) Der Kunde übernimmt seinerseits entsprechende Mitwirkungspflichten. So stellt er Noplex vor Ort die notwendige Infrastruktur (Strom, Wasser) kostenfrei zur Verfügung. Zudem gewährt er Noplex Zugang zum jeweiligen Objekt. Weiterhin sichert er zu die
von Noplex erteilten Sicherheitshinweise zu beachten und diese auch Dritten im Objekt zur Kenntnis zu bringen.
(4) Der Kunde ist zudem verpflichtet etwaige Schäden am Objekt, welche er auf ein Verhalten von Noplex zurückführt, unverzüglich zumindest in Textform, gegenüber Noplex anzuzeigen.
§ 4 Leistungszeitpunkte
(1) Noplex ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt, sofern diese dem Kunden zumutbar sind. Sofern dies von Noplex so durchgeführt wird, übernimmt Noplex die zusätzlichen Kosten.
(2) Noplex kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung der Leistungsfristen oder eine Verschiebung der der Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde oder der Dritte (im Falle einer Beauftragung als Subunternehmer) seinen vertraglichen Verpflichtungen Noplex gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Falls Noplex ohne eigenes Verschulden zur Leistung nicht in der Lage ist, weil der Lieferant von Noplex seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist Noplex dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Dieses Recht zum Rücktritt besteht jedoch
nur dann, wenn Noplex mit dem betreffenden Lieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft (verbindliche, rechtzeitige und ausreichende Bestellung der Ware) abgeschlossen hat und die Nichtleistung auch nicht in sonstiger Weise zu vertreten hat. In
einem solchen Fall wird Noplex den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die Leistung nicht erbracht werden kann. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet.
(4) Falls Noplex an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, und höhere Gewalt, die Noplex oder deren Lieferanten betreffen, gehindert wird und Noplex diese auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auch hierüber wird Noplex den Kunden unverzüglich informieren. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind ohne Abzug sofort fällig.
(2) Noplex ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen / Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Noplex durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 6 Vertragliche Laufzeit der Servicevereinbarungen
(1) Insbesondere mit Unternehmern schließt Noplex Servicevereinbarungen mit Laufzeiten über mehrere Monate ab. Die Vertragslaufzeit dieser Servicevereinbarungen beträgt ein Jahr ab Vertragsbeginn, falls keine hiervon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Die Laufzeit der Servicevereinbarung verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, falls sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Gegenüber Unternehmern ist Noplex berechtigt, sachlich gerechtfertigte Anpassungen an der abgeschlossenen Servicevereinbarung vorzunehmen. Hierüber wird der Kunden mindestens ein Monat vor der geplanten Umsetzung zumindest in Textform informiert. Falls der Kunde diese Anpassungen nicht akzeptiert, ist er berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Anpassung erfolgen.
(4) Sollten im Rahmen der Servicevereinbarung zusätzliche Einzelbehandlungen /-maßnahmen gesondert beauftragt werden, werden diese gesondert fakturiert.
§ 7 Eigentum an eingesetzten Arbeitsmitteln
Im Rahmen der Leistungserbringung können von Noplex Arbeitsmittel (in Form von Fallen oder Ködern) eingesetzt werden. Falls nicht abweichend vereinbart, bleibt Noplex hieran Eigentümer.
§ 8 Gewährleistung
(1) Der Erfolg der beauftragten Maßnahme hängt auch von externen Faktoren ab, auf welche Noplex naturgemäß keinerlei Einfluss hat. Eine Gewähr für die vollständige Beseitigung von Schädlingen kann daher nicht übernommen werden. Sollte jedoch aus Gründen, welche Noplex zu vertreten hat, nach der vorgesehenen Anzahl von Bekämpfungsmaßnahmen Schädlinge überleben, so leistet Noplex Nacharbeit. Hierzu bittet Noplex den Kunden unverzüglich nach Kenntnis der Beanstandung diese mitzuteilen,
da nach längerem Zeitablauf die möglichen Ursachen oftmals nicht mehr in Erfahrung zu bringen sind.
(2) Ansonsten übernimmt Noplex für seine Dienstleistung die Gewähr sach- und fachgerechter Erledigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
§ 9 Haftung
(1) Noplex haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, sowie für Körperschäden.
(2) Für sonstige Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet Noplex nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und sofern die Schäden
aufgrund der vertraglichen Vereinbarung typisch und vorhersehbar sind. Soweit die Haftung von Noplex ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Noplex.
(3) Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und
Noplex der Sitz von Noplex.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein/werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, beziehungsweise diese Lücke ausfüllt.
Aschaffenburg, den 06.02.2018